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   RG, 16.05.1905 - Rep. VII. 578/04   

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https://dejure.org/1905,197
RG, 16.05.1905 - Rep. VII. 578/04 (https://dejure.org/1905,197)
RG, Entscheidung vom 16.05.1905 - Rep. VII. 578/04 (https://dejure.org/1905,197)
RG, Entscheidung vom 16. Mai 1905 - Rep. VII. 578/04 (https://dejure.org/1905,197)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Begriff des Erbbaurechts; Zulässigkeit seiner Bestellung unter Bedingungen und Zeitbestimmungen? 2. Unterliegt der Vertrag wegen Begründung eines Erbbaurechts dem Immobiliarstempel nach Tarifst. 32 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stempelsteuer; Erbbaurecht; Begründungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 61, 1
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 263/83

    Objektive Unmöglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages

    In der Nutzung des Grundstücks als Baugrund liegt deshalb das Wesentliche des Erbbaurechts (Motive III 469 f.; RGZ 61, 1, 2).
  • BFH, 28.11.1967 - II R 37/66

    Bestellung eines Erbbaurechts - Grunderwerbsteuerpflicht

    e) Dieser Auffassung entsprechend hatte bereits das RG (Urteil VII 578/04 vom 16. Mai 1905, RGZ 61, 1) den obligatorischen, auf die Begründung eines Erbbaurechts (§§ 1012 ff. BGB a. F.) zielenden Vertrag als ein lästiges Veräußerungsgeschäft im Sinne der Tarifstelle 32 Abs. 1 Buchst. a des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 (Preußische Gesetzsammlung -- GS -- 1895, 413) behandelt.

    Zu Buchstabe a dieser Tarifnummer 11 hat sich das RG in dem Urteil VII 269/13 vom 7. November 1913 (RGZ 84, 13) zur Steuerpflicht der Neubegründung eines sächsischen Kohlenabbaurechts auf das vorerwähnte Urteil VII 578/04 (RGZ 61, 1) bezogen und zusätzlich ausgeführt, zwar hätten die durch die Begründung erwachsenen, bis dahin im Grundstückseigentum begriffenen und nunmehr aus ihm ausgeschiedenen rechtlichen Befugnisse in der Hand des Erwerbers eine andere Gestaltung als vorher; die Vorschrift wolle aber nur den materiellen Umsatz von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten treffen, und dieser Umsatz finde im wirtschaftlichen Sinn ebenso bei der Übertragung eines bestehenden Rechts statt wie bei der Neubegründung eines solchen für einen anderen; auch in diesem Falle sei der Erwerb kein ursprünglicher, sondern von dem Rechte des bisherigen Berechtigten abgeleitet.

  • BFH, 12.12.1975 - III R 32/74

    Beschränkt Abgabepflichtiger - Veranlagung zur Vermögensabgabe - Unmittelbarer

    Wesentlich ist seine Verwendung als Baugrund (vgl Entscheidung des Reichsgerichts - RG - vom 16. Mai 1905 VII 578/04, RGZ 61, 1 (2)).
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